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   LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06   

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https://dejure.org/2006,4874
LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06 (https://dejure.org/2006,4874)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - L 10 AS 545/06 (https://dejure.org/2006,4874)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - L 10 AS 545/06 (https://dejure.org/2006,4874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als verlorener Zuschuss bei grundsätzlicher Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; BAföG § 8 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 6; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB § 7 Abs. 5 S. 2; SGB II § 3 Abs. 2; SGG § 70 Nr. 2
    D (A), BAföG, unbegleitete Minderjährige, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Ausbildung, Berufsfachschule, Eltern, besondere Härte, Waisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe in seiner Rechtsprechung zum inhaltsgleichen § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einen solchen Härtefall angenommen (BVerwGE 94, 224), wenn die Folgen eines Anspruchsausschlusses über das Maß dessen hinausgingen, dass regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden sei.

    § 26 BSHG ist durchweg dahingehend verstanden worden, dass es Zweck der Vorschrift war, ausgehend von einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung im BAföG und im Arbeitsförderungsgesetz (AFG; später SGB III), die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten (BVerwGE 94, 224, 228) und zu verhindern, dass "die Sozialhilfe" eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene wird (Brühl aaO RdNr 1; Rothkegel Sozialhilferecht Teil III Kap 19 RdNr 2 mwN aus der Rspr des BVerwG).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2005 - L 8 AS 36/05

    Anforderungen an die Annahme eines Härtefalles im Rahmen der Gewährung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06
    Weiter sind Fälle in Betracht zu ziehen, in denen (2.) die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten (etwa OVG Hamburg Beschluss vom 9. September 1997 - Bs IV 36/97 - FEVS 48, 327, 328 , Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 29. Januar 1993 - 8 VG 79/93 - info also 1994, 38 ff ), sowie Sachverhalte, in denen (3.) die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfebedürftigen nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff in Fortführung der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen aaO; sich anschließend LSG Hessen Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 AS 14/05 ER - und LSG Hamburg Beschluss vom 24. November 2005 - L 5 B 256/05 ER AS -, die beiden zuletzt genannten Entscheidungen veröffentlicht in Juris).
  • LSG Hessen, 11.08.2005 - L 9 AS 14/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06
    Weiter sind Fälle in Betracht zu ziehen, in denen (2.) die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten (etwa OVG Hamburg Beschluss vom 9. September 1997 - Bs IV 36/97 - FEVS 48, 327, 328 , Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 29. Januar 1993 - 8 VG 79/93 - info also 1994, 38 ff ), sowie Sachverhalte, in denen (3.) die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfebedürftigen nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff in Fortführung der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen aaO; sich anschließend LSG Hessen Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 AS 14/05 ER - und LSG Hamburg Beschluss vom 24. November 2005 - L 5 B 256/05 ER AS -, die beiden zuletzt genannten Entscheidungen veröffentlicht in Juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2005 - L 2 B 7/05

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Grundsicherung für Arbeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06
    Danach liegt es - im Sinne einer wünschenswerten Bildung von Fallgruppen - nahe, als härtebegründend (1.) Konstellationen anzusehen, in denen der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht (etwa OVG Niedersachsen Beschluss vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95 - FEVS 46, 422 ff ; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - FEVS 57, 263 ff; SG Berlin Beschluss vom 27. März 2006 - S 104 AS 1270/06 ER - veröffentlicht in Juris ).
  • BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer bei der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06
    Die Klägerin kann als gerade volljährig gewordene Person ohne Berufsausbildung oder nennenswerte Berufserfahrung nicht die im konkreten Fall allein in Betracht zu ziehenden persönlichen Leistungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG erfüllen (vgl zur Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 2 BAföG BVerfG Beschluss vom 13. Januar 1993, 1BvR 1690/92, NVwZ 1993, 881).
  • OVG Niedersachsen, 29.09.1995 - 4 M 5332/95

    Sozialhilfe; Besonderer Härtefall; Verdienen des Lebensunterhalts durch Arbeit;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06
    Danach liegt es - im Sinne einer wünschenswerten Bildung von Fallgruppen - nahe, als härtebegründend (1.) Konstellationen anzusehen, in denen der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht (etwa OVG Niedersachsen Beschluss vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95 - FEVS 46, 422 ff ; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - FEVS 57, 263 ff; SG Berlin Beschluss vom 27. März 2006 - S 104 AS 1270/06 ER - veröffentlicht in Juris ).
  • SG Berlin, 27.03.2006 - S 104 AS 1270/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II - Leistungsausschluss für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06
    Danach liegt es - im Sinne einer wünschenswerten Bildung von Fallgruppen - nahe, als härtebegründend (1.) Konstellationen anzusehen, in denen der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht (etwa OVG Niedersachsen Beschluss vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95 - FEVS 46, 422 ff ; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - FEVS 57, 263 ff; SG Berlin Beschluss vom 27. März 2006 - S 104 AS 1270/06 ER - veröffentlicht in Juris ).
  • OVG Hamburg, 09.09.1997 - Bs IV 36/97

    Sozialhilferecht: Begriff des Härtefalls i.S. von § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG ,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06
    Weiter sind Fälle in Betracht zu ziehen, in denen (2.) die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten (etwa OVG Hamburg Beschluss vom 9. September 1997 - Bs IV 36/97 - FEVS 48, 327, 328 , Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 29. Januar 1993 - 8 VG 79/93 - info also 1994, 38 ff ), sowie Sachverhalte, in denen (3.) die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfebedürftigen nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff in Fortführung der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen aaO; sich anschließend LSG Hessen Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 AS 14/05 ER - und LSG Hamburg Beschluss vom 24. November 2005 - L 5 B 256/05 ER AS -, die beiden zuletzt genannten Entscheidungen veröffentlicht in Juris).
  • LSG Hamburg, 24.11.2005 - L 5 B 256/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende, Studium, Studenten, besondere Härte,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06
    Weiter sind Fälle in Betracht zu ziehen, in denen (2.) die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten (etwa OVG Hamburg Beschluss vom 9. September 1997 - Bs IV 36/97 - FEVS 48, 327, 328 , Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 29. Januar 1993 - 8 VG 79/93 - info also 1994, 38 ff ), sowie Sachverhalte, in denen (3.) die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfebedürftigen nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff in Fortführung der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen aaO; sich anschließend LSG Hessen Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 AS 14/05 ER - und LSG Hamburg Beschluss vom 24. November 2005 - L 5 B 256/05 ER AS -, die beiden zuletzt genannten Entscheidungen veröffentlicht in Juris).
  • VG Hamburg, 29.01.1993 - 8 VG 79/93

    Zum besonderen Härtefall gem BSHG § 26 S 2 - Schulbesuch eines Drogengefährdeten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06
    Weiter sind Fälle in Betracht zu ziehen, in denen (2.) die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten (etwa OVG Hamburg Beschluss vom 9. September 1997 - Bs IV 36/97 - FEVS 48, 327, 328 , Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 29. Januar 1993 - 8 VG 79/93 - info also 1994, 38 ff ), sowie Sachverhalte, in denen (3.) die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfebedürftigen nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff in Fortführung der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen aaO; sich anschließend LSG Hessen Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 AS 14/05 ER - und LSG Hamburg Beschluss vom 24. November 2005 - L 5 B 256/05 ER AS -, die beiden zuletzt genannten Entscheidungen veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 14.12.1994 - 4 RA 42/94

    Ermessensausübung bei Rehabilitationsleistungen - Kfz-Hilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1990 - 15 A 708/88

    Vorläufiger Verwaltungsakt

  • LSG Berlin, 14.06.2005 - L 10 B 44/05
  • OVG Niedersachsen, 12.05.1998 - 4 M 2072/98

    Ausbildung; Sozialhilfe; Förderungsfähige Ausbildung; Ausbildungsförderung

  • SG Hamburg, 21.04.2005 - S 51 AS 219/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Auszubildende beim

  • LSG Hessen, 07.11.2006 - L 7 AS 200/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte

    19 "Dem Grunde nach förderungsfähig" im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II bedeutet entgegen der Auffassung der Antragstellerin, wie bereits nach der vormaligen Regelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der jetzigen Parallelvorschrift des § 22 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII), dass die Ausbildung an sich förderfähig sein muss, unabhängig davon, ob aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ihm eine Förderung seiner Ausbildung konkret nicht zusteht, sie etwa aus Gründen des Ausbildungs- oder Fachrichtungswechsels gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BAföG versagt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006 - L 10 AS 545/06 AS; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 1. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 43).

    Demjenigen, der sich in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befindet, der aber konkret aufgrund eines Leistungsausschlusses nicht gefördert wird, und der hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist , werden damit planmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006 - L 10 AS 545/06).

  • LSG Hessen, 07.11.2006 - L 7 B 223/06

    Hartz IV: Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    "Dem Grunde nach förderungsfähig" im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II bedeutet entgegen der Auffassung der Antragstellerin, wie bereits nach der vormaligen Regelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHGG) und der jetzigen Parallelvorschrift des § 22 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII), dass die Ausbildung an sich förderfähig sein muss, unabhängig davon, ob aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ihm eine Förderung seiner Ausbildung konkret nicht zusteht, sie etwa aus Gründen des Ausbildungs- oder Fachrichtungswechsels gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BAföG versagt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006 - L 10 AS 545/06 AS; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 1. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 43).

    Demjenigen, der sich in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befindet, der aber konkret aufgrund eines Leistungsausschlusses nicht gefördert wird, und der hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist , werden damit planmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006 - L 10 AS 545/06).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2007 - L 28 B 53/07

    Einstweilige Anordnung; Härtefall

    Dies gilt unabhängig davon, ob man in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Vorläufervorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) das Vorliegen einer besonderen Härte (vorrangig) daran misst, ob die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinaus gehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Ausbildung verbunden ist, und vom Gesetzgeber so bewusst in Kauf genommen wurde (grundlegend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.10.1993, - 5 C 16/91 -, BVerwGE 94, 224 ff.) oder ob man einer typisierenden auch schon unter Geltung des BSHG von Instanzgerichten bevorzugten Betrachtungsweise folgt (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNrn. 47 ff.; Münder, SGB II, § 7 RdNrn. 74 ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 SGB II RdNrn. 32 ff und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006, - L 10 AS 545/06 -, zitiert nach Juris, jeweils mit Aufzählungen von Fallgruppen).

    Eine solche härtebegründende Sachverhaltskonstellation liegt auch bei typisierender Betrachtungsweise unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (1. der wesentliche Teil der Ausbildung wurde bereits absolviert und der bevorstehende Abschluss droht - unverschuldet - an Mittellosigkeit zu scheitern, 2. die konkrete Ausbildung ist belegbar die einzige realistische Chance Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten und 3. die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, ist entfallen, ohne dass dies vom Hilfebedürftigen zu vertreten ist, und die Ausbildung ist schon fortgeschritten und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006 - L 10 AS 545/06 -, a. a. O., m. w. Nachw.), nicht vor.

  • OVG Bremen, 20.08.2007 - S1 B 68/07

    Arbeitslosengeld II

    Es müssen im Einzelfall Umstände hinzutreten, die auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Grundsicherung von den finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freizuhalten, den Ausschluss übermäßig hart erscheinen lassen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.07.2006 - Az.: L 10 AS 545/06).

    Von der Rechtsprechung und Literatur wird es u. a. im Rahmen einer Bildung von Fallgruppen als härtebegründend angesehen, wenn der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern droht (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.07.2006 - Az.: L 10 AS 545/06; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.04.2005 - Az.: L 2 B 7/05 AS ER; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 29.09.1995 - Az.: 4 M 5332/95; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 47 ff.; Münder, SGB II, § 7 Rn. 74 ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22Rn. 32 ff.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2009 - L 28 AS 1919/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ausnahme vom Leistungsausschluss für

    Während einerseits die Auffassung vertreten wird, in Fallgestaltungen, in denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG nicht vorliegen, bestehe auch für die Schüler, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht im Haushalt der Eltern wohnen, der ergänzende Zugang zur Grundsicherung (Loose, in: GK-SGB II, August 2008 § 7 Rz 140; LSG Sachsen, Urteil vom 12. Juni 2008 - L 2 AS 203/07 - in juris veröffentlicht), wird andererseits die Auffassung vertreten, § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II setze voraus, dass ein Auszubildender im Haushalt der Eltern wohnt (Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II 2. Aufl. § 7 Rz 99; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - L 10 AS 545/06 - in juris veröffentlicht).
  • LSG Sachsen, 10.09.2007 - L 2 B 233/07 AS-ER

    Geltendmachung eines Anspruchs auf darlehnsweise Gewährung von Leistungen zur

    "Dem Grunde nach förderungsfähig" im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II bedeutet, wie bereits nach der vormaligen Regelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der jetzigen Parallelvorschrift des § 22 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), dass die Ausbildung an sich förderfähig sein muss, unabhängig davon, ob aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ihm eine Förderung seiner Ausbildung konkret nicht zusteht, sie etwa aus Gründen des Ausbildungs- oder Fachrichtungswechsels gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BAföG versagt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006, Az.: L 10 AS 545/06 AS; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 1. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 43).

    Demjenigen, der sich in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befindet, der aber konkret aufgrund eines Leistungsausschlusses nicht gefördert wird, und der hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist, werden damit planmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006, Az.: L 10 AS 545/06).

  • LSG Sachsen, 10.09.2007 - L 2 B 233/07
    "Dem Grunde nach förderungsfähig" im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II bedeutet, wie bereits nach der vormaligen Regelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der jetzigen Parallelvorschrift des § 22 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), dass die Ausbildung an sich förderfähig sein muss, unabhängig davon, ob aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ihm eine Förderung seiner Ausbildung konkret nicht zusteht, sie etwa aus Gründen des Ausbildungs- oder Fachrichtungswechsels gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BAföG versagt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006, Az.: L 10 AS 545/06 AS; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 1. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 43).

    Demjenigen, der sich in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befindet, der aber konkret aufgrund eines Leistungsausschlusses nicht gefördert wird, und der hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist, werden damit planmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006, Az.: L 10 AS 545/06).

  • SG Berlin, 31.01.2007 - S 102 AS 1864/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Er setzt eine ungewöhnliche Belastungssituation voraus, die durch eine übermäßige und über den regelmäßig zugemuteten Umfang hinausgehende Betroffenheit des ausbildungswilligen Hilfebedürftigen durch den Ausschluss der Existenzsicherung gekennzeichnet ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - L 10 AS 545/06 - Hessisches LSG, Beschluss vom 7. November 2006 - L 7 AS 200/06 ER, L 7 B 223/06 AS -).

    Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg in der bereits zitierten Entscheidung vom 5. Juli 2006 - L 10 AS 545/06 - überzeugend dargelegt.

  • SG Berlin, 14.05.2007 - S 106 AS 9530/07

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während einer

    Sämtlichen Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 SGB II ist nämlich gemeinsam, dass der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern leben muss (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2006 - L 10 AS 545/06 -, zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des 10. Senates des LSG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 5. Juli 2006, a.a.O.), der das Gericht folgt, liegt es nahe, als härtebegründend Konstellationen anzusehen, in denen der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht.

  • SG Duisburg, 26.02.2007 - S 10 AS 96/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auf diesem Hintergrund ist die teilweise vertretene Auffassung, § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II finde nur Anwendung auf Schüler, die im Haushalt der Eltern wohnen und denen gerade aus diesem Grund nur der niedrige Bedarfssatz im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG zusteht (vgl. Eicher-Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 7 Rn 46; Linnhardt, Kommentar zum SGB II, § 7 Rn 42; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.07.2006, Az. L 10 AS 545/06) weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar.

    Insbesondere kann nach Auffassung des Gerichtes nicht aus § 12 Abs. 2 BAFöG der Umkehrschluss gezogen werden, dass § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG nur für Schüler gelte, die bei ihren Eltern wohnen (so: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.07.2006, Az. L 10 AS 545/06).

  • LSG Hessen, 15.03.2007 - L 7 AS 22/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - abstrakte

  • SG Oldenburg, 06.03.2007 - S 48 AS 291/07
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.04.2007 - L 28 B 376/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2007 - L 19 B 68/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07

    Ausschluss von Leistungen des SGB 2 bei Förderungsfähigkeit nach BAföG;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.01.2007 - L 28 B 43/07

    Einstweilige Anordnung; Härtefall

  • LSG Thüringen, 17.01.2008 - L 9 AS 1264/07

    Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem

  • LSG Bayern, 25.10.2007 - L 11 AS 130/07

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Arbeitslosengeld II zur Sicherung

  • SG Lüneburg, 23.09.2008 - S 25 AS 155/08
  • AG Berlin-Hohenschönhausen, 14.05.2008 - 70 II RB 1183/08
  • SG Lüneburg, 28.11.2006 - S 25 AS 1283/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2011 - L 9 AS 241/11
  • SG Hannover, 18.03.2010 - S 56 AS 3188/09
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